Grundsätzlich dient eine private Rentenversicherung dazu, die Versorgungslücke im Alter zu schließen, die aufgrund eines niedrigeren, verfügbaren Einkommens im Alter entstehen kann. Dabei liegt der privaten Rentenversicherung ein Sparplan zugrunde, in dessen Rahmen der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit ein Guthaben anspart, das später als zusätzliche Rente ausbezahlt wird. Dabei gibt es verschiedene Modelle einer privaten Rentenversicherung, beispielsweise als klassische oder fondsgebundene Rentenversicherung oder als staatliche geförderte Riester- oder Rürup-Rente. Auch wenn private Rentenversicherungen in aller Regel nicht von der Steuer verschont bleiben, ist die Steuerbelastung meist deutlich niedriger als bei anderen Vorsorgeprodukten. Als Faustregel gilt, dass Verträge, die während der Ansparphase steuerpflichtig sind, während der Auszahlungsphase nur niedrig versteuert werden müssen, und Verträge, bei denen die Beiträge aus nicht versteuertem Einkommen, also beispielsweise dem Bruttolohn geleistet werden oder die Ansparphase staatlich gefördert wird, während der Auszahlungsphase höher versteuert werden müssen. Die Beiträge für eine klassische private Rentenversicherung werden während der Ansparphase nicht versteuert, können jedoch in der Regel auch nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei der Besteuerung spielt allerdings eine wichtige Rolle, ob die Auszahlung als monatliche Rente oder als einmalige Kapitalauszahlung erfolgt. Für die Steuerlast bei monatlicher Auszahlung gilt, dass die Besteuerung umso niedriger ausfällt, je später die Rente ausbezahlt wird. Abhängig vom Alter wird ein Prozentsatz zugrunde gelegt, in welchem Umfang die Rente zu versteuern ist. Bei einer Auszahlung als einmaliger Kapitalbetrag wird in der Regel der gesamte Ertragsanteil versteuert. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt und der Versicherungsvertrag länger als zwölf Jahre bestanden hat. In diesem Fall muss nur die Hälfte des Ertrages versteuert werden. Der Ertrag ist dabei der Teil, der nach dem Abziehen der einbezahlten Beiträge von der Auszahlungssumme verbleibt. |